CDU zu Unterbringung
Frage
Flüchtlingsorganisationen fordern seit Jahren die dezentrale Unterbringung von Geflüchteten in Wohnungen in Städten mit guter Erreichbarkeit und (auch soziokultureller) Infrastruktur, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Vielerorts leben mittlerweile auch Geflüchtete mit Schutzstatus lange Zeit in Thüringer Gemeinschaftsunterkünften, weil sie z.T. keinen anderen Wohnraum finden können und stärker von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt betroffen sind. Aber auch wenn eigener Wohnraum gefunden wird, sieht das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz keine Möglichkeit vor, dass Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung sich jemals eine eigene Wohnung anmieten können – selbst wenn Arbeit/ Ausbildung oder individuelle Gründe dies ermöglichen würden oder es erfordern.
1. Welche Maßnahmen planen Sie, die Unterbringungssituation und den Zugang zu Wohnungen und privaten Mietverhältnissen aller Geflüchteten zu verbessern?
2. Mit welchen Maßnahmen werden Sie einer Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt entgegenwirken?
Antwort
1. Welche Maßnahmen planen Sie, die Unterbringungssituation und den Zugang zu Wohnungen und privaten Mietverhältnissen aller Geflüchteten zu verbessern?
Soweit Sie den Begriff „Geflüchtete“ benutzen, möchten wir differenzieren. Anerkannte Asylbewerber haben freien Zugang zum Wohnungsmarkt, soweit sie nicht einer Wohnsitzauflage unterfallen. Die Wohnsitzauflage dient demselben Zweck wie die bundesweiten Verteilungsregeln – namentlich der Verteilung entsprechend der öffentlichen Leistungsfähigkeit- eine Forderung, die auch auf europäischer Ebene sehr, sehr aktuell ist. Soweit anerkannte Asylbewerber keine Wohnung auf dem freien Markt finden, ist dies einer allgemeinen Wohnungsknappheit geschuldet, die auch von Nichtasylbewerbern immer wieder beklagt wird. Eine Bevorzugung von anerkannten Asylbewerbern, deren Obdach gesichert ist, wird von uns nicht unterstützt werden. Im Übrigen ist es falsch, dass das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz Asylbewerbern und Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und über eine Duldung verfügen, die Möglichkeit zur Anmietung einer eigenen Wohnung nehme. Jedem Menschen, unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus, steht es frei, sich in (Wohnungs-)Mietverträge zu binden. Erst wenn sie dazu selbst nicht in der Lage sind, hilft das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz bei der Unterbringung.
2. Mit welchen Maßnahmen werden Sie einer Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt entgegenwirken?
Die Vertragsfreiheit ist ein Grundprinzip des deutschen Zivilrechts. Sie ist Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG. Eingeschränkt wird die Kontrahierungsfreiheit in dem hier aufgeworfenen Punkt durch § 2 Abs. 1 Nr. 8, § 19 AGG, demnach eine unterschiedliche Behandlung grundsätzlich unzulässig ist. Im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse ist sie zulässig. Darüber hinausgehende Ungleichbehandlung ist rechtsmittelfähig. Wir halten diese Regelungen für sinnvoll im Hinblick auf ein friedliches und ausgewogenes gesellschaftliches Miteinander, von dem alle Menschen profitieren. Erweiterungen sind nicht geplant.