Die Entwicklung des Rechts auf Asyl in Deutschland - Asylrechtsverschärfungen

Das Recht auf Asyl ist ein Menschenrecht. In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wurde dieses Recht in Artikel 14 festgehalten:

Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Das Recht auf Asyl wurde nach dem Zweiten Weltkrieg im Grundgesetz (GG) als Grundrecht verankert. Als die Zahl der Asylbewerber:innen Anfang der 1990er Jahre anstieg, wurde dieses Recht durch eine Änderung des GG eingeschränkt („Asylkompromiss“). Heute spielt das in Artikel 16a GG festgelegte Asylgrundrecht für die Schutzgewährung nur noch eine untergeordnete Rolle. Bedeutender sind die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, die einer großen Zahl von Geflüchteten einen Anspruch auf Schutz als anerkannte Flüchtlinge vermittelt. Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments (Qualifikationsrichtlinie) legt dafür die Normen fest, wann jemand als anerkannter Flüchtling gilt. Darüber hinaus regelt die Qualifikationsrechtlinie, unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), einen ergänzenden, subsidiären Schutz. Dieser Schutzanspruch wird bei drohendem ernsthaftem Schaden aufgrund von Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland gewährleistet. Darüber hinaus können nationale Abschiebungsverbote greifen, wenn z. B. eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht.

In den letzten Jahren wurden neben einigen arbeitsmarktrechtlichen Verbesserungen zahlreiche einschneidende Asylrechtsverschärfungen beschlossen, die Asylsuchenden die Gewährung von Schutz erschweren und ihre Lebens- und Aufnahmebedingungen verschlechtern.

 

Asylrechtsverschärfungen der letzten Jahre in Deutschland

September 2014:

  • Einstufung von Bosnien-Herzegowina, Serbien und Mazedonien als sogenannte „sichere“ Herkunftsstaaten

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (Asylpaket I) im Oktober 2015:

  • Einstufung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sogenannte „sichere“ Herkunftsstaaten
  • Arbeitsverbot für alle Asylsuchenden aus den sogenannten „sicheren“ Herkunftsstaaten, wenn ihr Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde
  • der Termin der Abschiebung darf den Betroffenen nicht mehr mitgeteilt werden

Asylpaket II im März 2016:

  • Abschiebungen können leichter und schneller durchgeführt werden: schwerwiegende Krankheiten verhindern eine Abschiebung nicht mehr zwangsläufig.
  • Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte vorerst für zwei Jahre

Integrationsgesetz im August 2016:

  • dreijährige Wohnsitzauflage für Flüchtlinge, die einen Schutzstatus im Asylverfahren bekommen haben sowie für andere Personengruppen
  • weitere Kürzungs- und Sanktionsmöglichkeiten des Existenzminimums im Asylbewerberleistungsgesetz

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Hau-Ab-Gesetz) im Juli 2017:

  • alle Asylsuchenden, auch Kinder, können bis zum Ende ihres Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf Handydaten von Asylsuchenden für bestimmte Zwecke auslesen und verarbeiten

Familiennachzugsneuregelungsgesetz im Juni 2018:

  • Abschaffung des Rechtsanspruches auf Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte: ab dem 01. August 2018 können nur bis zu 1000 Menschen pro Monat zu dieser Personengruppe nachziehen.

Geordnete-Rückkehr-Gesetz („Hau-Ab-Gesetz II“) August 2019:

  • Europarechtswidrige gemeinsame Unterbringung von Abschiebehaftgefangenen mit Strafgefangenen möglich (bis 2022)
  • Massive Erweiterung von Haftgründen: Abschiebungshaft bereits dann, wenn die Ausreisepflicht um 30 Tage überschritten worden ist (betrifft fast alle abgelehnten Flüchtlinge), wenn Behördentermine nicht ordentlich wahrgenommen werden, einer ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit nicht nachgekommen wird oder die Mitwirkung zur Passbeschaffung als nicht ausreichend eingestuft wird
  • Einführung einer „Duldung zweiter Klasse“ für Personen, die angeblich nicht bei der zumutbaren Identitätsklärung und Passbeschaffung mitwirken. Es handelt sich um einen Status der weitgehenden Entrechtung mit zwingendem Arbeitsverbot und einer Wohnsitzauflage.
  • Kriminalisierung: Erklärung von Abschiebungsterminen zum „Dienstgeheimnis“. Deren Weitergabe stellt für Behördenmitarbeitende eine Straftat dar. Auch die Beihilfe zum Geheimnisverrat durch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) könnte darunter fallen.

Drittes Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom September 2019:

  • Verlängerung der eingeschränkten Asylbewerberleistungen - AsylbLG - Grundleistungen von 15 auf 18 Monate
  • Kürzung der AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende in Sammelunterkünften um 10 Prozent
  • für Geflüchtete mit einem Schutzstatus in einem anderen EU-Staat, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist ein vollständiger Leistungsausschluss möglich

 

Stand August 2021