Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG
Asylbewerberleistungen sind evident unzureichend und verfassungswidrig
„Es geht um viel Geld! Bei Sachleistungen/ Gutscheinen hat sich der Barbetrag für Kinder auf ca. 80 € vervierfacht, für Erwachsene auf 133 € verdreifacht. Die Grundleistungen bei Bargeldauszahlung haben sich im Schnitt um gut 100 €/ Monat/ Person erhöht“, so der Berliner Flüchtlingsrat in einer Info-Mail zu den Auswirkungen des Urteilsspruchs der höchsten deutschen VerfassungsrichterInnen.
Am 18. Juli 2012 sprach der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ein von vielen schon lange erwartetes, von der Bundesregierung sicherlich gefürchtetes, Urteil, in dem es die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als evident unzureichend und nicht verfassungsgemäß beurteilte.
Zum menschenwürdigen Existenzminimum, das als Grund- und Menschenrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht, gehöre neben Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz auch die „Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen“ und ein „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“.
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