Vormundschaft
Vormünder und Vormundinnen nehmen eine zentrale Rolle im Betreuungsprozess von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ein. Die Pflichten eines Vormunds/einer Vormundin umfassen neben der rechtlichen Vertretung und der Personen- und Vermögenssorge u.a. die Sicherung und Schaffung von Bleiberechtsperspektiven, die Vertretung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, die Unterstützung bei Familienzusammenführung und Familiennachzug, die Gesundheitsfürsorge, die Sicherstellung von Schul- und Ausbildungszugang, der Spracherwerb sowie die Beantragung erforderlicher Leistungen (bspw. SGB VIII).
Vormundschaften für UMF
- DIJuF e.V.: Flyer: Dein Vormund vertritt dich (Mrz. 2023)
- UNHCR u.a.: Die Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige. Handreichung für die Unterstützung im Asylverfahren und darüber hinaus (Jul. 2019)
- DIJuF-Rechtsgutachten: Abschiebung von ausländischen Mündeln/Pfleglingen ohne die Eltern bzw in Begleitung des (Amts-)Vormunds (JAmt, 2019)
Ehrenamtliche Vormundschaft
Sie interessieren sich für Vormundschaften und suchen Ansprechpartner_innen in Ihrer Nähe? Sie können sich mit dem Anliegen an Ihr Jugendamt wenden. Es hat die Aufgabe Vormünder zu gewinnen und zu qualifizieren. In ein paar Regionen existieren bereits Vormundschaftsprojekte für junge Geflüchtete. Auch dort können sie sich beraten lassen.
- Ehrenamtliche Vormundschaft: Beispiele aus Erfurt, Informationsfilm (Mrz. 2023)
- Basiswissen.asy.net: Themenseite Die ehrenamtliche Vormundschaft (Feb. 2023)
- fluechtlingshelfer.info: Übersicht: Informationen und Materialien zur ehrenamtlichen Vormundschaft (Sep. 2019)
Amtsvormundschaft
Der Fachkraft im Jugendamt wird die Aufgabe der Amtsvormundschaft per Verwaltungsakt übertragen. Das Gesetz selbst regelt in dem Zusammenhang in § 55 Abs. 3 SGB VIII: "In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten." Das bedeutet, dass ein Amtsvormund im Innenverhältnis Vertreter des Kindes ist und insofern auch nur eingeschränkt weisungsgebunden. Er/ sie sorgt im "Innenverhältnis" als Einzelperson dafür, dass das Amt im Sinne des Kindeswohls geführt wird. Amtsvormünder unterliegen insofern - gerade, was das Kindeswohl angeht - keinen Weisungen des Jugendamtes. Im Außenverhältnis ist zwar tatsächlich das Jugendamt rechtlicher Vertreter, dieses wird aber ausschließlich durch den Amtsvormund repräsentiert. Diese/r vertritt das Mündel rechtlich umfänglich, schließt Verträge, erteilt Genehmigungen und legt Rechtsmittel ein.
- Mehr dazu in der Fachzeitschrift Jugendamt, 2011, 530: Fachstandards und Richtlinienkompetenz der Amtsleitung_Weisungsfreiheit des Amtsvormunds
Ergänzungspflegschaft/ Mitvormund*in
- Dr. Bertold Huber*: UMF im Migrationsrecht, u.a. (Mit-)Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft (S. 2f. aus Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Extra, 17/2016)
- Dt. Bundestag: Vertretung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in ausländer-und asylrechtlichen Angelegenheiten (Mrz. 2016)
Asylrechtliche Vertretung:
- UNHCR u.a.: Die Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige. Handreichung für die Unterstützung im Asylverfahren und darüber hinaus (Jul. 2019)
- DiJuF e.V.: Rechtsgutachten "Klageerhebung und Vormundschaft im asylrechtlichen Verfahren für unbegleitete minderjährige Ausländer/innen" (Apr. 2017)
- Die Vertretung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge - Europarechtliche Vorgaben für eine qualifizierte rechtliche Vertretung im Asylverfahren, Rechtsanwalt Stephan Hocks, Beitrag aus dem ASYLMAGAZIN 11/2015, S. 367–372
Vormundschaft bei Volljährigkeit nach Heimatrecht?
Mit Inkrafttreten der Reform des Vormundschaftsrechts zum 01.01.2023 wird die Entstehung, die Ausübung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der jungen Menschen bestimmt und nicht mehr - wie bisher - nach dem Recht des Herkunftsstaates. Damit enden Vormundschaften nun zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Mehr dazu beim DIJuF.
Weitere Informationen zum Thema "Vormundschaft" gibt es beim Bundesfachverband umF e.V.