Abschiebungen bedeuten die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch unmittelbaren Zwang. Sie können kein Mittel einer humanitären Asylpolitik sein.
Abschiebungen sind Zwangsmittel der Verwaltung. Sie sind nicht freiwillig und werden gegen den Willen der Betroffenen vollzogen. Zahlreiche Berichte von abgeschobenen Menschen belegen, wie gravierend dieser staatliche Eingriff sein kann: Traumatisierungen, Depressionen, das anschließende Leben in Elendsquartieren, die Weiterflucht in der Hoffnung, irgendwo ein Ankommen, Schutz und eine Lebensperspektive zu finden. Abschiebungen können keine Antwort einer humanitären Flüchtlingspolitik sein.
Kein Mensch flieht ohne Grund aus seinem Herkunftsland, auch wenn Fluchtgründe im Rahmen des Asylverfahrens mitunter nicht anerkannt werden. Viele Menschen bleiben trotz des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens aus den verschiedensten Gründen in Deutschland; teilweise wählen sie ein Leben in der Illegalität.
„Abschiebungen werden von der Politik häufig nicht nur als Lösung für soziale Probleme und überlastete Strukturen dargestellt, sondern auch als notwendiges Instrument für die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit.[…] Sie reihen sich zudem in die bestehende häufig rechtswidrige Abschiebepraxis ein. Diese lässt sich schwer im Nachgang juristisch aufarbeiten, weil der Kontakt zu Abgeschobenen schwer aufrechtzuerhalten ist, den Betroffenen finanzielle Mittel für Gerichtsprozesse fehlen und Zeug*innen nicht aussagen wollen oder können. Einige Rechtsverletzungen finden jedoch keineswegs im Verborgenen statt und werden von Politik und Polizei auch nicht abgestritten“
Weitere Informationen zur aktuellen Debatte hier:
https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html
Aktuelles zur Situation für irakische Staatsangehörige mit Duldung:
Dem Flüchtlingsrat Thüringen e.V. liegen Berichte vor, dass irakischen Staatsangehörigen mit Duldung trotz Abgabe des Passes die Beschäftigungserlaubnis entzogen bzw. nicht erteilt wird. Dies ist gemäß §60a Abs.6 AufenthG nicht zulässig. Die Arbeit darf nur verboten werden, wenn Geduldete ihr Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Es muss eine Kausalität zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und dem Verhalten des Menschen mit Duldung bestehen.
Unter Beratungshilfen finden sich Materialien zur Unterstützung für Menschen mit Duldung:
https://www.fluechtlingsrat-thr.de/arbeitshilfen/beratungshilfen --> Aufenthaltsrecht
Beratung bei aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen, Arbeit, Bildung für Geflüchtete und Multiplikator:innen
J. Kemnitz | J. Elshof
Email: beratung[at]fluechtlingsrat-thr.de
Tel.: 0361/ 51 80 51-26
Hinweis: Wir beraten telefonisch, per Email und nach Terminvereinbarung auch persönlich.
Aktuelles zum Stand Abschiebungen in den Irak:
Hungerstreik gegen Abschiebungen in den Irak (22.10.2023/ Frankfurter Rundschau)
https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/aenderung-abschiebungspraxis-irak/
Unterstützungsmaterialien:
Hilfen zum Antrag auf Ermessensduldung und Bleiberechtsaufenthaltstitel im Rahmen der Einzelfallprüfung finden Sie unter Antragsmuster.
Rechtliche Situation Thüringen:
2016 Thüringer Abschiebeerlass
2016 Verbot der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach §60a Abs. 6 AufenthG
2018 Erlass zur "Freiwilligen Ausreise nach Ablehnung eines Härtefallantrages"
2018 Thüringer Erlass des TMMJV zur Duldung aus humanitären Gründen für Opfer rassistischer und rechter Gewalt (Hasskriminalität) in Kraft: 01.06.2018
2021 Ergänzungen der BMI Anwendungshinweise zum §60b AufenthG
Weitere Informationen und Unterstützungstrukturen finden sich unter Basiswissen Abschiebung auf unserer Homepage