13. Dezember 2024
PRO ASYL: Hinweise für syrische Geflüchetete und ihre Berater*innen

Vielen Dank an Pro Asyl für die Zusammenstellung:

Aufenthaltsrecht von syrischen Flüchtlingen nach dem Sturz der Assad-Diktatur 

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Die politische Diskussion und vor allem die aktuelle Meldung des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), die Entscheidungen über syrische Asylanträge zu pausieren, verunsichert viele Geflüchtete, die sich in Deutschland ein neues Leben aufgebaut haben. In den meisten Fällen ist die Angst unbegründet. Es ist jedoch zu empfehlen, dass sich Menschen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus beraten lassen, wie sie diesen bekommen können.

  1. Aussetzung der Asylentscheidungen: Das BAMF hat derzeit die Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Geflüchteten gestoppt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese abgelehnt oder abgeschoben werden.
  2. Anerkannte Flüchtlinge mit „Blauem Pass“ und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ein Widerrufsverfahren, das den Schutzstatus aufheben würde, kann nicht einfach eingeleitet werden. Dafür muss sich die Lage in Syrien dauerhaft und erheblich verändert haben. Sollte ein Widerrufsverfahren begonnen werden, werden Sie angehört. Falls der Widerruf erfolgt, können Sie dagegen klagen. Dies kann allerdings lange dauern. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
  3. Syrer*innen mit subsidiärem Schutz und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ähnlich wie bei anerkannten Flüchtlingen kann der Schutzstatus nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Auch hier muss sich die Lage in Syrien stark und dauerhaft verändern. Wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, erfolgt eine Anhörung. Auch hier können Sie gegen eine Entscheidung klagen, und das Verfahren dauert oft Monate bis Jahre. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
  4. Syrer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Landes- oder Bundesaufnahmeprogramm): Auch für Sie besteht derzeit keine Gefahr für Ihren Aufenthalt, aber möglicherweise bei der Verlängerung. Stellen Sie wie bisher rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung und lassen Sie sich beraten, ob ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsverfestigung für Sie möglich ist.
  5. Syrer*innen mit Duldung: Wenn Sie nur eine Duldung haben, sind Sie ausreisepflichtig. Allerdings bedeutet das nicht, dass Ihnen nun eine baldige Abschiebung nach Syrien droht. Ob Ihnen überhaupt perspektivisch eine Abschiebung drohen kann, hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte beraten. In den meisten Fällen dürfte trotz Duldung keine Abschiebung möglich sein.
  6. Syrer*innen mit Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt): Für Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt in Deutschland.
  7. Syrer*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit: Für Personen mit deutschem Pass besteht keine Gefahr, dass ihr Aufenthalt entzogen wird.
  8. Reisen nach Syrien: Wenn Sie syrische Staatsangehörige ohne deutschen Pass sind, sollten Sie gut überlegen, ob Sie nach Syrien reisen. Solche Reisen könnten dazu führen, dass ein Widerrufsverfahren gegen Ihren Schutzstatus eingeleitet wird. Lassen Sie sich hierzu beraten.

Empfehlung: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Aufenthalt gefährdet ist, oder Fragen zur Reise nach Syrien oder Ihrer Aufenthaltsberechtigung haben, sollten Sie sich individuell beraten lassen.