Abschiebungen sind aktuell faktisch nicht möglich - dennoch wurden Geflüchtete, die nicht an ihrer Abschiebung mitarbeiten, sozialrechtlich sanktioniert. Nach Nordrhein Westfalen, Schleswig Holstein und anderen Ländern zog nun Thüringen mit einem Erlass nach. Im Vorfeld forderten wir eine klare Regelung zugunsten der Betroffenen.
Der Erlass des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 23.4.2020 sieht vor, dass Leistungskürzungen des § 1a Abs. 1, 3, 4 und 7 AsylbLG aufzuheben sind, wenn die Ausreise oder Abschiebung wegen der Folgen der Einschränkungen aufgrund von Corona nicht möglich ist.
Wir haben in unserer Rubrik Antragsmuster unter Asylbewerberleistungsgesetz einen Überprüfungsantrag für §1a Leistungen (also gekürzte Leistungen) nach dem AsylblG zur Verfügung gestellt. Dieser kann genutzt werden, wenn im März Leistungen nach §1a AsylblG ausgezahlt wurden. Durch die weitgehende Einstellung von Abschiebungen aufgrund der Aussetzung der Dublin-Überstellungen bzw. der Einstellung des Flugverkehrs gab es im März keine Rechtsgrundlage für gekürzte Sozialleistungen in den meisten Fällen. Weitergehende Informationen zum Asylblg finden sie in der Arbeitshilfe der GGUA.