Abschiebung - Ausreise
Die Voraussetzungen zur Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen unbegleiteten Minderjährigen in sein/ ihr Heimatland vor Erreichen der Volljährigkeit ist im § 58 Abs. 1 a AufenthG verankert. Diese Vorschrift verlangt, dass der/die Minderjährige im Zielland im Falle einer Abschiebung einer geeigneten Einrichtung oder einer sorgeberechtigten Person übergeben werden kann. Die Anforderungen an diesen Nachweis sind aus Gründen des Minderjährigenschutzes extrem hoch. In der Praxis können sie kaum erfüllt werden. Trotzdem gab und gibt es Abschiebungen von unbegleiteten Minderjährigen. Die geltende Rechtslage und Rechtsprechung sowie insbesondere der Vorrang des Kindeswohls werden dabei seitens der Ausländerbehörden oft nicht ausreichend beachtet. Nachfolgende Materialien setzen sich mit der Frage des Kindeswohls im Kontext ausländerrechtlicher Vorgaben auseinander.
- Thüringer Erlass/TMMJV: Erlass zu Vollzug des Aufenthaltsgesetzes: Durchführung von Abschiebungen - Verfahrensweise bei Jugendhilfeeinrichtungen (Mrz. 2021); Beschluss Nr. 32/20 des Thüringer Landesjugendhilfeausschusses vom 14.09.2020
- BumF-Tagungsdokumentation: „Hiergeblieben!? – Aufenthaltsgefährdung und Abschiebung bei Minderjährigen” (Veranstaltungsdokumentation als PDF-Datei, Okt. 2020)
- Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.: Materialien und Mustervorlage für eine Stellungnahme für Vormünder und Jugendämter bei Ausreiseaufforderung oder beabsichtigter Durchführung einer Abschiebung von UMA durch die Ausländerbehörde (Jan. 2020)
- DIJuF-Rechtsgutachten: Abschiebung von ausländischen Mündeln/Pfleglingen ohne die Eltern bzw in Begleitung des (Amts-)Vormunds (JAmt, 2019)
- BumF e.V.: Abschiebung und junge Geflüchtete – Rechtlicher Rahmen und Handlungsoptionen der Kinder- und Jugendhilfe (Mrz. 2019)
- Das JUGENDAMT: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Voraussetzung für die Durchführung einer Abschiebung (zum Urteil des VGH Mannheim, 22.05.2017, 11 S 322/17)