17. Januar 2024
Bezahlkarte in Greiz: Kein Erfolgsmodell!

Flüchtlingsrat mahnt uneingeschränkte und diskriminierungsfreie Leistungsgewährung für Geflüchtete an

In zwei Thüringer Landkreisen, Greiz und Eichsfeld, wurden seit Dezember 2023 unterschiedliche Bezahlkarten für die Leistungsauszahlung an Geflüchtete getestet. Dabei zeigt sich, dass diese zu vielen Einschränkungen im Alltag der Betroffenen führen.

In beiden Landkreisen sind keine Barauszahlungen oder Überweisungen möglich und die Karten sind nur regional begrenzt einsetzbar. Lediglich ein Teil des Leistungsbetrages wird noch als Bargeld gewährt. Zwar akzeptieren Supermärkte die Karten, aber in vielen anderen Bereichen gibt es Probleme, beispielsweise beim Friseur bzw. kleineren Geschäften, der Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren, der Zahlung von Bußgeldern oder dem Erwerb eines Deutschlandtickets, welches ein Konto zur Abbuchung voraussetzt, bei Fahrten außerhalb der Region. „Mit den geringen Leistungssätzen müssen Betroffene jetzt mühselig jonglieren, wo sie die Karte einsetzen können und wie sie Zahlungsaufforderungen gerecht werden können, wenn der Barbetrag aufgebraucht ist“, so Ellen Könneker vom Flüchtlingsrat Thüringen e.V.

Wir erwarten von der Thüringer Landesregierung, dass es keine einschränkende und diskriminierende Leistungsgewährung für Geflüchtete in Thüringen gibt. Das Ziel, die Auszahlung der Sozialleistungen bei den Sozialämtern zu vereinfachen, darf nicht zulasten der alltäglichen Lebensgestaltung der Betroffenen gehen. Reguläre Konten sind dafür der sinnvollste Weg, aber auch bereits an anderen Orten eingeführte SocialCards (z.B. in Hannover) für Personen ohne Konto dienen diesem Ziel, ohne Betroffene im Alltag erheblich einzuschränken.

Bei der Einführung eventueller Bezahlkarten müssen folgende Punkte sichergestellt sein:

  • Bargeldabhebungen müssen uneingeschränkt möglich sein.
  • Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr muss uneingeschränkt möglich sein.
  • Die Karte darf nicht örtlich beschränkt werden.
  • Kein Ausschluss bestimmter Waren oder Dienstleistungen.
  • Sicherstellung von Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung, insbesondere keine Zugriffe auf die einmal gewährten Leistungen.