Welche sozialen Leistungen erhalten Flüchtlinge?

Geflüchtete, die sich noch im Asylverfahren befinden bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde, besitzen eine Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung. Diese Gruppe erhält Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dieses Sondergesetz trat mit der Einschränkung des Asylrechts 1993 („Asylkompromiss“) in Kraft.

Das Bundesverfassungsgericht stellte im Juli 2012 fest, dass die niedrigen Grundleistungen des AsylbLG keinesfalls ausreichen und damit verfassungswidrig waren. Es urteilte „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“. Das heißt, Sozialleistungen, die das Existenzminimum sichern, dürfen nicht aus politischen Erwägungen heraus gekürzt werden, um vermeintliche Anreize zu senken, dass Asylsuchende nach Deutschland einreisen.

Trotz dessen ist die Höhe der Grundleistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.01.2021 mit 364 Euro pro Monat pro alleinstehende erwachsene Person deutlich niedriger als die Leistungshöhe nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) mit 446 Euro pro Monat pro alleinstehende erwachsene Person. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass bestimmte Positionen mit unterschiedlichen Begründungen aus dem Regelsatz herausgerechnet wurden und dann entweder entfallen oder zusätzlich gewährt werden müssen, wie die Bedarfe für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltungskosten. Zum Regelsatz kommen noch die Kosten für Unterkunft, Heizung, Warmwasser sowie Möbel und Einrichtungsgegenstände hinzu, die meist als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets können – genau wie in der regulären Sozialhilfe – in Anspruch genommen werden. Nach frühestens 18 Monaten des Aufenthaltes beziehen Geflüchtete Leistungen analog dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe). Diese entsprechen weitestgehend der Höhe des „Hartz IV“-Satzes. Zuständig für die Berechnung und Zahlung der Sozialleistungen ist das jeweilige Sozialamt. Detailliertere Informationen zum Asylbewerberleistungsgesetz finden Sie hier sowie eine Übersicht über die Höhe der Grundleistungen in (min.) ersten 18 Monaten hier.

Einführung weiterer Kürzungsmöglichkeiten
Mit den Gesetzesänderungen des dritten Änderungsgesetzes zum AsylbLG vom September 2019 wurden weitere Verschärfungen und zahlreiche Kürzungsmöglichkeiten eingeführt. Die gekürzte Leistungshöhe liegt dann bei einer alleinstehenden erwachsenen Person im Normalfall bei 192 Euro monatlich und somit um 47 Prozent unter der Grundleistungshöhe! Pauschal wurden die Leistungen für Alleinstehende in Sammelunterkünften um zehn Prozent gekürzt, was aber bereits einige Sozialgericht für nicht zulässig halten. Für Geflüchtete mit einem Schutzstatus in einem anderen EU-Staat, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und keine Duldung haben, soll der Leistungsanspruch gestrichen werden. Lediglich über Härtefallregelungen können diese Sozialleistungen erhalten.


Das AsylbLG ist ein diskriminierendes Sondergesetz und zudem immer wieder Spielball populistischer Politik. Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen fordern daher dessen Abschaffung und die Gewährung eines einheitlichen Existenzminimums für alle.

 

Stand August 2021